Warum Fotolia-Bilder vielleicht (k)eine wirklich sichere Bank sind

Seit dem 8. August 2008 habe ich für 2.772 Euro 1.153 Bilder bei Fotolia gekauft. 721 davon auf eigenen Websites verwendet. Den Rest in Druckerzeugnissen, E-Books und Anzeigen oder in Kundenprojekten. Gestern mit einem Script herausgefunden, dass 27 Bilder bei Fotolia nicht mehr online sind. Davon betroffen insbesondere auch jüngere (!) Bilder.

Heute Gegenproben von Hand gemacht und festgestellt, dass die Originale tatsächlich nicht mehr verfügbar sind. Das betrifft ausgerechnet auch Motive, die ich für größere Projekte und/oder sehr häufig verwendet habe (siehe IDs unter den unkenntlich gemachten Miniaturen im Bild). Darauf hin Fotolia angerufen, was ich davon halten soll.

Kein Problem, da ich einen Nutzungsvertrag mit Fotolia eingegangen bin, der auch für gelöschte Bilder gilt. Was, wenn der Fotograf des gelöschten Bildes sich wie beim Pixelio-Urteil an Fotolia vorbei gegen mich wendet? Bei Fotolia unmöglich, weil direkte Nutzungsvereinbarung zwischen Fotolia und mir als Verwerter besteht und nicht wie bei Pixelio zwischen Fotograf und Verwerter vermittelt wurde. Was ist mit Bildnachweisen direkt am Bild ohne Content wie beim Pixelio-Urteil? Bei Fotolia nicht nötig. Im Content genügt.

Was, wenn das Bild als Thumbnail in Social-Media-Postings und/oder auf Titelbildern von E-Books o.ä. auftaucht? In den Nutzungsvereinbarungen von Fotolia steht nämlich im Absatz 2.A unter Social Media, dass „Werke, die nicht social-media-fähige Werke in diesem Sinne sind, nicht auf Social-Media-Webseiten und Anwendungen gepostet oder hochgeladen werden“ dürfen. Kein Problem, wenn es sich um ein Thumbnail handelt, das auf den Beitrag oder das Produkt mit eben diesem Bild verweist und der Bildnachweis dort zu sehen ist. Ein Copyright im Thumbnail selbst sei in diesem Fall nicht nötig.

Nein, ich bin nicht der erste, der diesbezüglich anruft. Was, wenn mir diese Zusicherungen nicht ausreichen, weil sich ein Anwalt oder Gericht wie im Pixelio-Fall an den Nutzungsvereinbarungen von Fotolia vorbei gegen mich wenden könnte? Zurück zum Anfang: Eben dies sei nicht möglich, weil die Nutzungsvereinbarung zwischen Fotolia und Verwerter und eben nicht wie bei Pixelio zwischen Fotograf und Verwerter besteht. Das klingt souverän, nützt aber nichts, wenn der Anwalt zweimal klingelt.

Was tun? Abwarten und Tee trinken? Oder auf Nummer sicher gehen, eigene Publikationen regelmäßig auf riskante Bilder untersuchen, diese vorsorglich löschen und/oder als Thumbnails beim Teilen über Social-Media-Buttons sperren bzw. durch einen Platzhalter ersetzen? Technisch gesehen, ist das durchaus machbar, weshalb ich davon ausgehen würde, dass professionelle Abmahner und unsichere Richter sich im Zweifel darauf berufen. Da ich schon einige Tausend Euro für zwei Abmahnungen für zwei vor vielen Jahren publizierte Bilder von Getty Images und ein neueres von einem freien Fotografen zahlen musste, habe ich mich entschieden, einen herzhaft klugen Spruch meiner Frau mit einem selbstprogrammierten Plugin namens Fotobremse in die Tat umzusetzen: „Kein Risiko für alten Scheiß“. Denn das nächste Urteil kommt bestimmt.

P.S. Eine fragwürdige Abmahnung nach Pixelio-Muster scheint inzwischen vom Tisch zu sein, schreibt der Bestatterweblog am 11. Februar 2014.

P.P.S. Am 24. Februar 2015 schrieb Rechtsanwalt Schwenke in seinem Blog über eine Neue Abmahnmasche: falsche Urheberangaben bei allen Fotolia-Kunden? Besonders pikant: Es geht konkret um die Fotolia-eigene Abweichung der Lizenzbedingungen von der Gesetzgebung, die Lizenznehmer vor eben solchen Abmahnungen schützen soll.

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Matomo